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1) Allgemeines: Alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich unter nachstehenden Bedingungen. Zusätzliche oder diesen Bedingungen entgegenstehende Vereinbarungen erhalten nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich von dem Verkäufer bestätigt werden. Die Angebote des Verkäufers richten sich ausschließlich an Unternehmen, die Bestellungen im Rahmen ihres Unternehmens tätigen. Bestellungen von Konsumenten werden nur ausnahmsweise mittels gesonderter schriftlicher Vereinbarung abgewickelt. Diese AGB gelten nicht für allfällige Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern. Die Kommunikation mit dem Verkäufer erfolgt ausnahmslos durch Brief oder Email.

2) Angebote und Vertragsabschluss: Die Angebote des Verkäufers sind bis zur Auftragsbestätigung durch den Verkäufer freibleibend und unverbindlich. Ebenso Angaben über Maße, Gewichte, Längen, technische Daten und Lieferzeiten. Sämtliche Unterlagen des Verkäufers wie Kostenvoranschläge, Pläne, Zeichnungen, Software etc. verbleiben im Eigentum des Verkäufers. Sie sind urheberrechtlich geschützt und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für von Dritten für den Verkäufer gefertigte Pläne, Zeichnungen, Software etc.

3) Preis und Zahlung: Sämtliche Preise verstehen sich laut Tagespreisliste des Verkäufers, ab Werk Reith im Alpbachtal, ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Transportkosten. Die Zahlung erfolgt nach Rechnungserhalt netto Kassa. Kommt es nach Auftragsbestätigung zu einer wesentlichen Erhöhung der Kosten und damit zu einer wesentlichen Abänderung der Kalkulationsgrundlage, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen. Im Falle des Verzuges ist der Verkäufer weiters berechtigt, Mahn-, Inkasso- und Auskunftsspesen sowie Verzugszinsen in Höhe des § 352 UGB geltend zu machen. Transport-, Montage-, Reparatur-, Ersatzteil-, sowie Kosten für Produktionsinformationen und Schulungsgebühren sind sofort netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug mit einer Rechnung, sind alle sonstigen Rechnungen ebenfalls sofort zur Zahlung fällig. Eingehende Zahlungen werden ungeachtet einer allfälligen Widmung durch den Käufer zunächst auf allfällige Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital (ungesicherte Kapitalanteile vor gesicherten, ältere Kapitalanteile vor jüngeren) angerechnet. Schecks oder Wechsel werden ausschließlich zahlungshalber angenommen und es sind sämtliche daraus resultierende Spesen, Gebühren u. dgl. vom Käufer zu bezahlen. Alle Währungsschwankungen sowie Bankspesen gehen zulasten des Käufers. Im Fall der Nicht-Einlösung sowie im Falle der Änderung der finanziellen Verhältnisse des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche offenen Rechnungen, ob fällig oder nicht, zu verlangen, ausstehende, noch nicht gelieferte Waren ohne Nachfristsetzung zu stornieren, sowie weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse durchzuführen. Vor Ausgleich fälliger Rechnungsbeträge ist die Käuferin zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Allfällige Rabatte, Boni oder Skonti werden nur unter der Bedingung des vollständigen, pünktlichen Zahlungseinganges eingeräumt.

4) Gewährleistung, Garantie und Haftung: Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren, die ausdrücklich vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben. Die Käuferin hat unmittelbar nach Warenerhalt die Waren und Mängel zu untersuchen und allfällige bestehende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge ist nur dann wirksam, wenn sie genaue Angaben darüber enthält, welches Kaufobjekt vom Mangel betroffen ist, worin der Mangel im einzelnen besteht und unter welchen Begleitumständen er aufgetreten ist. Bei versteckten Mängeln ist unverzüglich nach deren Hervorkommen schriftlich der Mangel zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl des Verkäufers auf Austausch oder Nachbesserung mangelhafter Ware oder Teilen. Die Käuferin ist über Aufforderung des Verkäufers verpflichtet, die Ware oder Teile davon auf Gefahr und Kosten der Käuferin an den Verkäufer zurückzusenden. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Käufer nicht zur Zurückhaltung der eigenen Leistungen. Allfällige Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat dieser selbst zu tragen. In diesem Fall erlöschen auch sämtliche Ansprüche gegenüber dem Verkäufer, ausgenommen dann, wenn der Verkäufer einer Mängelbehebung durch die Käuferin schriftlich zugestimmt hat. Des Weiteren erlischt das Gewährleistungs- oder Garantierecht bei Nicht- Einhaltung der vorgesehenen Betriebs- und Wartungsbedingungen. Im Fall der Anfertigung von Waren aufgrund von vom Käufer übermittelten Konstruktionsangaben erstreckt sich die Gewährleistung und Haftung nicht auf die Richtigkeit der übermittelten Daten, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgte. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eigene Maße zu nehmen oder die Maße des Käufers zu kontrollieren. Verletzt der Käufer Schutzpflichten, so hat er der Verkäufer schad- und klaglos zu halten. Bei gebrauchten Geräten wird der Gewährleistungsanspruch einvernehmlich ausgeschlossen. Dies betrifft auch versteckte Mängel. Der Verkäufer haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit und beschränkt einen allfälligen Schadenersatz auf die Höhe des Wertes der gelieferten Ware. Bei Verzug in der Sphäre des Verkäufers kann der Käufer erst nach schriftlicher Setzung einer vierwöchigen Nachfrist und deren ungenützten Verstreichens vom Vertrag zurücktreten. Bei einer Verzögerung aufgrund der Säumigkeit eines Zulieferers des Verkäufers oder in Fällen höherer Gewalt steht dem Käufer kein Recht auf Rücktritt und/oder Schadenersatz zu. Liegt bei einem Gerät oder einem Teil ein wesentlicher, unbehebbarer Mangel vor, so berechtigt dies den Käufer nur zur Wandlung bezüglich des Gerätes oder des Teiles, nicht jedoch bezüglich einer ganzen Lieferung.

5) Vertragsstrafe: Tritt der Käufer unberechtigterweise vom Vertrag zurück, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25 % der Nettoauftragssumme vom Käufer einzufordern. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Verkäufers bleiben davon unberührt. Verkaufs- und Lieferbedingungen

6) Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung berechtigt, die Ware weiter zu veräußern, zu be- oder verarbeiten, oder mit anderen Waren zu vermengen. Bei Weiterveräußerungen ist der Eigentumsvorbehalt dem Dritten bekanntzugeben und erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gegenüber dem Dritten nicht. Flaschen, Kisten und Container bleiben auch bei Pfandberechnung das Eigentum des Verkäufers. Fehlmengen müssen bei Schlussabrechnung zum Tagespreis ersetzt werden. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch im Falle der Vereinigung oder Verarbeitung zu einem angemessenen Anteil auf die vereinigte oder verarbeitete Sache. Bei Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für Saldoforderungen des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, ihr Eigentum an Waren und Geräten durch geeignete Mittel ersichtlich zu machen. Im Falle von exekutiven Pfändungen von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist der Käufer verpflichtet, sofort der Verkäufer schriftlich davon unter vollständiger Angabe der betreibenden Partei zu verständigen. Gerät der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug oder stellt er seine Zahlungen ein, wird Konkurs oder Ausgleich beantragt, ein außergerichtlicher Ausgleich angeboten oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, so ist der Verkäufer berechtigt, aufgrund des Eigentumsvorbehaltes sämtliche Ware ohne weitere Ankündigung und Fristsetzung zurückholen. Dabei verzichtet der Käufer ausdrücklich auf das Recht, Besitzstörungsklage zu erheben oder Schadenersatzforderungen geltend zu machen. Der Käufer ist bei sonstiger Haftung verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt oder im Miteigentum stehenden Liefergegenstände auf seine Kosten zum Neuwert gegen Verlust und sonstige Schäden zu versichern.

7) Software: In Bezug auf gekaufte Software wird dem Käufer ein Nutzungsrecht eingeräumt. Der Käufer verpflichtet sich, die Software weder weiterzugeben noch diese auf anderen Geräten zu verwenden. Fehlermeldung und -behebung: Vom Käufer festgestellte Fehler sind schriftlich, unter Angabe der Datenkonstellation, an der Verkäufer zu melden. Jeder Fehler wird so rasch als möglich behoben, sofern der Fehler reproduzierbar ist und seine Ursachen nicht in der Hardware, der Betriebssoftware, einer fremden Software oder in einer unsachgemäßen Bedienung liegen. Ein Fehler liegt vor, wenn das Programm die Funktionen im Rahmen des Lieferumfanges nicht erfüllt. Haftung für Software: Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Unbeschadet dessen leistet der Verkäufer unbeschränkt Gewähr dafür, dass die gelieferten Programme frei von Rechten Dritter sind und nicht in fremde Schutzrechte eingreifen.

8) Lieferung: Die unversicherte Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers ab Lager geliefert, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Mangels einer Versandvorschrift des Käufers bestimmt der Verkäufer eine günstig erscheinende Versandart. Die Angaben über Lieferfristen des Verkäufers gelten als annähernd und sind grundsätzlich unverbindlich. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Die Lieferzeit beginnt mit der Abklärung technischer Details, nicht jedoch vor dem unwiderruflichen Eingang der vereinbarten Anzahlung oder der Erfüllung sonstiger Obliegenheiten und Verpflichtungen durch den Käufer zu laufen. Dies gilt auch, wenn ausdrücklich Lieferfristen und Liefertermine fest vereinbart wurden. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen und Obliegenheiten nicht rechtzeitig, treten ohne weiteres die Rechtsfolgen des Annahmeverzuges ein. Im Falle des Annahmeverzuges steht des Verkäufers der Ersatz aller durch die Verzögerung oder durch die Nichtvornahme bedingten Aufwendungen und Schäden zu. Die Lieferfristen des Verkäufers werden angemessen verlängert, wenn Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Materialmangel, Streik, Verkehrsstörungen, Witterungsbedingungen, Lieferstörungen bei Zulieferern, oder Umstände außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit des Verkäufers , die den Fällen höherer Gewalt in der Wirkung gleichkommen, eintreten und dadurch die terminliche Ausführung übernommener Aufträge unmöglich oder unzumutbar ist.

9) Rücknahme von Waren: Für den Fall, dass der Verkäufer von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht oder Waren durch den Käufer zurückgestellt werden, ist der Verkäufer berechtigt, dennoch die Bezahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Wiederausfolgung der Ware zu begehren oder die zurückgenommene Ware auf die offene Forderung anzurechnen. Eine Anrechnung erfolgt erst, wenn die zurückgenommene Ware wiederverkauft ist, wobei vor Anrechnung des Wiederverkaufspreises sämtliche Kosten der Rücknahme, sowie alle Aufwendungen, die für einen Wiederverkauf notwendig oder sinnvoll sind, gemäß den Aufzeichnungen des Verkäufers in Abzug zu bringen sind.

10) Aufrechnungsverbot: Der Käufer ist nicht berechtigt, eigene, allfällig bestehende Forderungen, soweit sie nicht gerichtlich tituliert sind, den Forderungen des Verkäufers entgegenzuhalten oder damit aufzurechnen.

11) Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl: Erfüllungsort ist Reith im Alpbachtal, als Gerichtsstand wird Rattenberg vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird einvernehmlich ausgeschlossen. Das Recht des Käufers, eine Anfechtung oder Anpassung des Vertrages wegen Irrtums bzw. § 934 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

12) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB inhaltlich teilweise oder zur Gänze ungültig sein, so tritt jedenfalls nur Teilnichtigkeit ein. Sämtliche sonstige Bestimmungen bleiben davon unberührt. An Stelle der ungültigen Bestimmung gilt eine dieser wirtschaftlich am nächsten kommende Bestimmung als vereinbart.